Bekanntmachung: Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) 2005 hier: Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“
Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hat auf ihrer 34. Sitzung
am 19.12.2007 den Beschluss Nr. 10/2007 gefasst (i.V.m. dem Feststellungsbeschluss 3/2008 vom
19.10.2008) , ein ergänzendes Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 12 und § 7
Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG LSA) vom 28.April 1998 (GVBl. LSA S.
255) in der derzeit gültigen Fassung, zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark
(REP Altmark), in Kraft getreten mit Veröffentlichung am 23.03.2005 um Festlegungen zur Nutzung
der Windenergie mit integrierter Umweltprüfung einzuleiten.
Darüber hinaus hat die Regionalversammlung am 09.12.2009 den Beschluss gefasst, dass Verfahren
nach § 9 Abs. 3 LPlG LSA in ein Verfahren gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 ROG zur Aufstellung eines
sachlichen Teilplanes „Wind“ umzuwandeln.
Konkret betrifft dies die Festlegungen zur Nutzung der Windenergie (Vorranggebiete zur Nutzung
der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten) mit Umweltbericht.
Die allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne sind geregelt in § 8 ROG i.V.m. § 3 LPlG
LSA. Gemäß § 9 ROG ist bei der Erstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen
eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme (ABl. EG Nr. 197 S. 30) durchzuführen. Dabei ist ein Umweltbericht gemäß §
9 ROG Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 3 2. Halbsatz LPlG LSA zu erstellen.
Nach § 7 Abs. 5 ROG ist dem Regionalen Entwicklungsplan Altmark eine Begründung beizufügen.
Der Inhalt der Regionalen Entwicklungspläne ist festgelegt in § 8 ROG i.V.m. § 6 LPlG LSA.
Die Leitvorstellung der Raumordnung ist in § 1 Abs. 2 des ROG abschließend bestimmt.
Hiermit werden den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts für die eine Beachtenspflicht
nach §§ 4 und 5 ROG begründet werden soll, den Behörden, zu deren Aufgabe die Wahrnehmung
der Belange gehört, die in Anhang I Buchstabe f der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind
sowie den Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Regionalentwicklung von
Bedeutung ist, Gelegenheit gegeben, ihre Vorschläge, Anregungen oder Bedenken für die Festlegung
von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten,
einzureichen.
Die Vorschläge, Hinweise und Bedenken sind innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 10 ROG)
nach Bekanntgabe in den Amtsblättern des Altmarkkreis Salzwedel und des Landkreises Stendal,jedoch spätestens bis zum 17.05.2010, in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft
Altmark, Karl-Marx-Straße 30, 29410 Salzwedel einzureichen.
Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel am 17.03.2010 und im
Amtsblatt des Landkreises Stendal am 10.03.2010 und kann auch im Internet unter www.diealtmark-
mittendrin.de abgerufen werden.
Sofern die technischen Voraussetzungen in Ihrem Hause vorhanden sind, möchte ich Sie bitten, der
Geschäftsstelle ein Exemplar Ihrer Stellungname in digitaler Form zu übergeben.
E-Mail unter info@die-altmark-mittendrin.de.
Sofern es sich als erforderlich erweist, sollten konkrete räumliche Hinweise auch zeichnerisch
dargestellt werden.
Sollte mir bis zum 17.05.2010 keine Stellungnahme von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass
Ihrerseits keine Vorschläge, Anregungen oder Bedenken gegen die Planung bestehen.
Hinweis: Folgendes trifft nur für die Landkreise, Verbandsgemeinden,
Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Mitgliedsgemeinden
und Gemeinden zu.
Hiermit bitte ich Sie, die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark
(REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“
entsprechend der Formvorschriften für einen Monat in der Zeit vom 20.03.2010 bis 23.04.2010 bzw.
nach Veröffentlichung Ihrer Bekanntmachung für einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung
ist ortsüblich bekannt zumachen, mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken innerhalb der
vorgesehenen Frist vorgebracht werden können und das etwaige Stellungnahmen schriftlich oder zur
Niederschrift gegenüber der Landkreise, Verbandsgemeinden, Einheitsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften, Mitgliedsgemeinden und Gemeinden innerhalb der Auslegungsfrist
vorzubringen sind.
Die bei Ihnen eingegangenen Stellungnahmen bitte ich nach Ablauf der Auslegungsfrist, jedoch
spätestens bis zum 17. Mai 2010, der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark
zu übergeben.
Hinweis: Bitte in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinweisen, dass die Unterlagen auch im
Internet unter www.die-altmark-mittendrin.de abgerufen werden können.
Die Unterlagen können während der Geschäftszeiten in den Räumen der Geschäftsstelle der
Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark in Salzwedel, Karl-Marx-Str. 30, nach der Bekanntgabe
in den Amtsblättern des Altmarkkreises Salzwedel und des Landkreises Stendal, ab dem 17.03.2010
eingesehen werden.
Geschäftszeiten:
Dienstag 9:00 – 11:30 und 14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 16:00 Uhr



